1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Dreijahresprogramm für die
Vorbeugung der Korruption
und die Transparenz

Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung und Transparenz

1.2 Allgemeine Akte

Die allgemeinen Rechtsbestimmungen und Rundschreiben, die auf Landesebene den Schulbereich regeln, können auf folgenden Seiten der Homepage des Deutschen Schulamtes eingesehen werden:

Allgemeinen Rechtsbestimmungen die auf Landesebene den Schulbereich regeln:

 

1.3 Informationspflichten Bürgerinnen und Bürger

Alternativangebot zum Religionsunterricht: Schüler bzw. deren Eltern können auf Antrag auf den Besuch des Religionsunterrichts verzichten. Entsprechende Anträge sind innerhalb 31. März (Ende der Einschreibefrist) in schriftlicher Form an die Schule zu richten und beziehen sich auf das folgende Schuljahr. Gleichzeitig ist anzugeben, ob die Schüler ein Alternativangebot erhalten sollen bzw. darauf verzichten.

2. Organisation

2.1 Inhaber politischer Ämter

In der Schule können die Schulführungskraft und der Schulrat als politisch-administrative Organe bezeichnet werden. Die personelle Zusammensetzung dieser Organe wird jährlich im Schulprogramm veröffentlicht. Das jeweilige Schulprogramm ist im Bereich Schule dieser Homepage abrufbar.Kompetenzen der Schulführungskraft

  • Die Schulführungskraft sorgt für die einheitliche Führung der Schule und ist ihr gesetzlicher Vertreter. Sie ist zuständig für die Beziehungen zu den Gewerkschaften und die Vorgesetzte des Personals, das der autonomen Schule von Land und Gemeinden zugewiesen wird.
  • Die Schulführungskraft ergreift Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Bildungsprozesse und zur Optimierung der Rahmenbedingungen des Lernens; sie fördert das Zusammenwirken der kulturellen, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Angebote am Schulort und in dessen Umfeld, die Ausübung des Rechts der Schüler und Schülerinnen auf Bildung, des Rechts auf Lehrfreiheit, die auch als Freiheit der Forschung und methodisch-didaktischen Innovation verstanden wird, und des primären Erziehungsrechts der Familien.
  • Unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane der Schule hat Die Schulführungskraft autonome Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse sowie die Aufgabe, die personellen Ressourcen bestmöglich einzusetzen. In Übereinstimmung mit dem Schulprogramm, den einschlägigen Vorschriften und den vom Kollektivvertrag festgelegten Grundsätzen und Kriterien weist die Schulführungskraft dem Schulpersonal die Dienstobliegenheiten zu.
  • Auf Grund der vom Schulrat beschlossenen allgemeinen Kriterien legt die Schulführungskraft den Dienstplan der Schule, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der vom Kollektivvertrag für das Schulpersonal vorgesehenen Arbeitszeit im Hinblick auf die Erfordernisse des Schulbetriebs und die Bedürfnisse der Ortsgemeinschaft fest.
  • Die Schulführungskraft organisiert die Tätigkeiten der Schule nach den Kriterien einer effizienten und wirksamen Bildung. Sie ist verantwortlich für die erzielten Ergebnisse, die in Beachtung der Eigenart ihrer Aufgaben bewertet werden.
  • Die Schulführungskraft genehmigt die Verwendung von schulischen Räumlichkeiten für außerschulische Zwecke.
  • Die Schulführungskraft trifft Maßnahmen für die Verwaltung des Vermögens und über die Verwendung der Geldmittel.
  • Die Schulführungskraft führt die Beschlüsse des Schulrates durch.
  • Der Schulführungskraft können Aufgaben des Schulrates delegiert werden, außer Haushaltsvoranschlag und Jahresabschlussrechnung.
  • Die Schulführungskraft kann in Dringlichkeitsfällen auch Maßnahmen ohne Delegierung treffen, welche in der nächsten Schulratssitzung ratifiziert werden müssen.

Die Kollegialorgane der Schule garantieren die Effektivität der Autonomie der Schulen im Rahmen der Bestimmungen, die die Befugnisse und die Zusammensetzung der Organe regeln.Kompetenzen des Schulrates (laut LG Nr. 20/1995)

  • Der Schulrat genehmigt den Haushaltsvoranschlag und den Rechnungsabschluss.
  • Der Schulrat hat bei Wahrung der Zuständigkeiten des Lehrerkollegiums sowie der Klassenräte beschließende Befugnisse bezüglich der Organisation und Planung des Schulbetriebes und im besonderen nachstehende Aufgaben:
    • er legt die allgemeinen Kriterien für die Ausarbeitung und Umsetzung des Erziehungsplanes der Schule fest und genehmigt den vom Lehrerkollegium vorgeschlagenen Erziehungsplan,
    • er bestimmt die Kriterien und Modalitäten hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens sowie der Verwendung der Geldmittel für den Schulbetrieb,
    • er bestimmt, nach Anhörung des Elternrates und des Schülerrates, aufgrund der verfügbaren Strukturen und Dienste, der sozialen und finanziellen Verhältnisse der Familien und jedenfalls unter Wahrung der Qualität des Unterrichts den Stundenplan, er bestimmt auch den Organisationsplan der schulergänzenden und schulbegleitenden Tätigkeiten,
    • er legt die Richtlinien für das Jahresprogramm des Eltern- und Schülerrates fest, beschließt auf deren Anträge hin und unter Berücksichtigung der finanziellen Verfügbarkeit das Arbeitsprogramm und nimmt die entsprechenden Berichte entgegen,
    • er genehmigt, nach Anhörung des Lehrerkollegiums, die Charta der schulischen Dienste aufgrund der Richtlinien, welche mit Dekret des Landeshauptmanns verabschiedet werden.
  • Der Schulrat setzt die Beiträge zu Lasten der Schülerinnen und Schüler fest, und zwar unter Berücksichtigung der von der Landesregierung festgelegten Kriterien für die einzelnen Arten und für das jeweilige Höchstausmaß.
  • Der Schulrat kann weitere Befugnisse an den Direktor delegieren.
  • Der Schulrat genehmigt das Jahresprogramm des Schülerrates.
  • Der Schulrat beschließt und finanziert Vorschläge für die Elternarbeit und Elternfortbildung, das direkte oder indirekte Wahlsystem und die Wahlmodalitäten für Mitbestimmungsgremien.
  • Der Schulrat kann zusätzliche Schulversammlungen genehmigen.
  • Der Schulrat erlässt allgemeine Richtlinien für die Erstellung des Schulprogramms und genehmigt das Schulprogramm.
  • Der Schulrat beschließt die Anpassungen des Schulkalenders.
  • Der Schulrat beschließt die interne Schulordnung.
  • Der Schulrat genehmigt den Schulverbundsvertrag.
  • Der Schulrat beschließt allgemeine Kriterien für die Erstellung des Dienstplanes, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der Arbeitszeit für das Schulpersonal.
  • Der Schulrat genehmigt den Haushaltsvoranschlag.
  • Der Schulrat nimmt die notwendigen Änderungen im Haushalt vor.
  • Der Schulrat setzt die Höchstgrenze der Beträge für unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen fest.
  • Der Schulrat kann auf die Einhebung von Einnahmen verzichten.
  • Der Schulrat setzt die Höhe des Fonds für den Ökonomatsdienst fest.
  • Der Schulrat kann den Direktor ermächtigen, über die Repräsentationsausgaben bis zu vier Prozent der ordentlichen Zuweisung zu verfügen.
  • Der Schulrat genehmigt die Jahresabschlussrechnung.

Der Schulrat entscheidet über folgende Angelegenheiten:

  • Annahme/Verzicht Legaten, Erbschaften, Schenkungen
  • Gründung von Stiftungen
  • Darlehen und Verträge mit mehrjähriger Laufzeit
  • dingliche Rechte über Immobilien
  • Beitritt zu Schulverbünden oder Konsortien
  • wirtschaftliche Nutzung von geistigen Werken
  • Teilnahme der Schulen an Initiativen, die Agenturen, Körperschaften, Universitäten, öffentliche oder private Subjekte mit einbeziehen

Kompetenzen des Lehrerkollegiums, des Klassenrates, des Elternrates und des Schülerrates: siehe Landesgesetz Nr. 20/1995 Mitbestimmungsgremien der Schulen und Landesgesetz Nr. 12/2000 zur Autonomie der SchulenDie Schule wird von der Schulführungskraft geleitet. Eine Lehrperson übt die Funktion der stellvertretenden Schulführungskraft aus. Weiters ernennt die Schulführungskraft die Mitglieder des Direktionsrats als ihre engsten Mitarbeiter. Der Schulsekretär übernimmt die Koordinierung und Verwaltung des nicht unterrichtenden Personals und die Haushaltsgebarung. Der Schulrat entscheidet als höchstes Mitbestimmungsgremium über alle wesentlichen organisatorischen und finanziellen Belange der Schule. Die genaue personelle Besetzung aller Funktionen und Gremien wird jährlich im Schulprogramm veröffentlicht. Das jeweilige Schulprogramm ist im Bereich Schule dieser Homepage abrufbar.Die Technologische Fachoberschule Bruneck hat ihren Sitz in Bruneck, Josef-Ferrari-Straße 22. Die Finanzmittel, welche der Schule für die Verwaltung zur Verfügung stehen, sind im Haushaltsvoranschlag bzw. in der Jahresabschlussrechnung ersichtlich. Beide Dokumente werden in der jeweils aktuellen Fassung im Bereich Verwaltung dieser Homepage veröffentlicht.
Die autonome Schule ist Teil des Bildungssystems des Landes. Sie ist eine öffentliche Körperschaft mit Rechtspersönlichkeit und Autonomie in den Bereichen Didaktik, Organisation, Forschung, Schulentwicklung, Schulversuche, Verwaltung und Finanzen. Die Schule ist verantwortlich für die Festlegung und Verwirklichung des Bildungsangebotes.
Die Schulführungskraft ist die gesetzliche Vertreterin der autonomen Schule und die Vorgesetzte des Lehr- und des Verwaltungspersonals. Sie übt ihre Zuständigkeiten unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane aus.
Die Kollegialorgane wirken unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen, die ihre Befugnisse und Zusammensetzung regeln, an der Gestaltung der Schule mit und garantieren die Effektivität der Autonomie der Schule.
Die Lehrpersonen sind für die Planung und Umsetzung der Lehr- und Lernprozesse verantwortlich.
Im Rahmen der einheitlichen Führung, die der Schulführungskraft zusteht, koordiniert der verantwortliche Schulsekretär die Verwaltungs-, Buchhaltungs- und Hilfsdienste der Schule.
Das Schulpersonal, die Eltern, die Schülerinnen und Schüler beteiligen sich an der Umsetzung und Weiterentwicklung der Autonomie und übernehmen dementsprechende Verantwortung.

2.2 Gliederung der Ämter

in Bearbeitung

3. Berater und Mitarbeiter

3.1 Inhaber von Mitarbeiter- oder Beratungsaufträgen

Consulenti Pubblici (dfp.gov.it)

4. Personal

4.1 Inhaber von Führungsaufträgen

Die Schule leitet derzeit die Schulführungskraft Silvia Kaser.

Informationen zur Schulführungskraft (Lebenslauf, Ernennungsakte, Jahreseinkommen, Erklärungen über das Nichtbestehen von Nichterteilbarkeits- bzw. Unvereinbarkeitsgründen, Erklärung über das Nichtbestehen eines Interessenskonfliktes) finden Sie hier:

Erklärungen Schulführungskräfte, Schulinspektoren und -inspektorinnen | Autonome Provinz Bozen – Südtirol

 

4.2 Ausgeschiedene Führungskräfte

Informationen zu den ausgeschiedenen Führungskräften finden Sie hier:

Ausgeschiedene Schulführungskräfte, Schulinspektoren und -inspektorinnen | Autonome Provinz Bozen – Südtirol

 

4.3 Strafen für die unterlassene oder unvollständige Mitteilung von Daten

Bisher ist keine Verhängung von Strafen wegen fehlender oder unvollständiger Mitteilung der veröffentlichungspflichtigen Informationen und Daten bekannt (letzte Aktualisierung am 11.07.2025)

 

4.4 Stellenplan

Stellenplan:  Weitere Informationen: Daten zum Personalstand

 

4.5 Personal mit befristetem Arbeitsvertrag

Personal mit nicht unbefristetem Arbeitsvertrag:

Personal mit nicht unbefristetem Arbeitsvertrag

Personal mit nicht unbefristetem Arbeitsvertrag:

Kriterien der Schulführungskraft für die Direktvergabe von Stellen für den Unterricht

 

4.6 Personalkennzahlen zu den Abwesenheiten

Personalkennzahlen zu den Abwesenheiten des unterrichtenden und nichtunterrichtenden Personals:

https://www.provinz.bz.it/de/transparente-verwaltung/abwesenheitsquoten.asp

Veröffentlichung Personenkennzahlen 4. Trimester SJ-2024/2025

 

4.7 An die Bediensteten erteilte und ermächtigte Aufträge

  1. a) Nebentätigkeiten des Lehrpersonals der Schule

Veröffentlichung Nebentätigkeit

  1. b) Nebentätigkeiten des Landespersonals

An die Bediensteten erteilte und ermächtigte Aufträge

 

4.8 Kollektivvertragsverhandlungen

Kollektivvertragsverhandlungen für das Lehrpersonal der Grund-, Mittel- und Oberschulen und für das Landespersonal:

Personal – Autonomen Provinz Bozen

4.9 Ergänzende Verträge

Integrierender-Schulvertrag.pdf

 

4.10 Unabhängige Bewertungsorgane

Gemäß Art. 74 des Gv.D. Nr. 150/2009 gibt es an den Schulen keine unabhängigen Bewertungsgremien (sog. OIV)

5. Wettbewerbsverfahren

Wettbewerbe für das Verwaltungspersonal der Schule:

Personal – Autonomen Provinz Bozen

Wettbewerbe für die Aufnahme des Lehrpersonals (Ranglisten):

Eintragung in die Landes-,Schulranglisten | Südtirol

Wettbewerbe

  1. für die Führungskräfte der Grund-, Mittel- und Oberschulen

Wettbewerbe an der Deutschen Bildungsdirektion

  1. für die Führungskräfte der berufsbildenden Schulen

Wettbewerbe an der Deutschen Bildungsdirektion

6. Performance

6.1 System zur Messung und Bewertung der Performance

Nicht zutreffend

6.2 Performance-Plan

Nicht zutreffend

6.3  Bericht zur Performance

Nicht zutreffend

6.4  Gesamtbetrag der Prämien

6.4.1 Gesamtbetrag der mit der Performance verbundenen, bereitgestellten Prämien

Autonome Provinz Bozen: „Gesamtbetrag der Prämien
https://transparente-verwaltung.provinz.bz.it/de/gesamtbetrag-praemien

6.4.2 Betrag der tatsächlich verteilten Prämien

Lehrpersonen
Nicht unterrichendes Personal

6.5  Daten zu den Prämien

6.5.1 Kriterien für die Zuweisung der zusätzlichen Besoldungselemente

6.5.2 Verteilung der zusätzlichen Besoldungselemente

Für das Landespersonal wurde die zusätzliche Leistungsprämie gemäß Kriterien ausbezahlt

6.5.3 Differenzierungsmaß bei der Verwendung der Prämien

Differenzierungsmaß Lehrpersonal und nicht unterrichtendes Personal

7. Kontrollierte Körperschaften

7.1 Beaufsichtigte öffentliche Körperschaften

Trifft auf die Schulen nicht zu.

7.2 Gesellschaften mit Beteiligung

Trifft auf die Schulen nicht zu.

7.3 privatrechtliche Körperschaften

Trifft auf die Schulen nicht zu.

7.4 Grafische Darstellung

Trifft auf die Schulen nicht zu.

8. Tätigkeiten und Verfahren

8.1  Daten zu den Verwaltungstätigkeiten

in Bearbeitung

8.2  Verfahrensarten

Diese Daten (ein Dokument mit den Beschreibungen der Arbeitsprozesse der Verwaltung der Schulen) werden (sobald als möglich) zentral vom Organisationsamt des Landes in der Sektion Transparente Verwaltung des Südtiroler Bürgernetzes veröffentlicht. Siehe auch Seite des Südtiroler Bürgernetzes.

8.3.  Monitoring der Verfahrensarten

In Bearbeitung

8.4.  Ersatzerklärungen und Einholen der Daten von Amts wegen

Die Überprüfung der Daten von Ersatzerklärungen (Stichprobenkontrollen) und das Einholen der Daten von Amts wegen erfolgt durch schriftliche Anfrage (auch telematisch via Email) an die Technologische Fachoberschule Bruneck. Telematische Anfragen sind an folgende Emailadresse zu richten:
os-tfo.bruneck@schule.suedtirol.itVerantwortlich für die Übermittlung der Daten ist der Schulsekretär als Leiter der Verwaltung.

11. Subventionen, Zuschüsse, Beihilfen, wirtschaftliche Vergünstigungen

11.1.  Kriterien und Modalitäten

Schulratsbeschluss – Höchstausmaß der Schülerbeiträge und Beitrag bei Bedürftigkeit

Jährliche Schülerbeiträge ab dem Schuljahr 2017-18

11.2.  Gewährungsakte

Es wurde kein Gewährungsakt erlassen.

13. Immobilien und Vermögensverwaltung

13.1  Immobilienvermögen

Die Schule verfügt über kein Immobilienvermögen. Das Schulgebäude befindet sich im Eigentum des Landes Südtirol (Autonome Provinz Bozen).

13.2  Mieten

Für die Schule nicht zutreffend.

14. Vermögensverwaltung

14.1 Dienstwagen

Trifft auf die Schule nicht zu.

15. Kontrollen über die Verwaltung und Beanstandungen

15.1 Unabhängige Bewertungsgremien, Bewertungsgruppen oder andere Gremien mit gleichartigen Funktionen

An den Schulen gibt es im Sinne von Art. 74 des Gv.D. Nr. 150/2009 keine unabhängigen Bewertungsgremien. Die Kontrollorgane üben gleichartige Funktionen aus.

 

Zuständige Revisoren und Revisorinnen

  • Fontana Luca
  • Larcher Arnold

Ernennungsdekret 11409/2022 der Landesschuldirektorin
Ernennungsdekret 4699/2024 der Landesschuldirektorin

Überprüfung der Veröffentlichungspflichten Jänner 2025
Überprüfung der Veröffentlichungspflichten Juli 2025

15.2 Verwaltungs- und Rechnungsprüfungsorgane

Die Kontrolle über die ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung in den Schulen wird von einem Kontrollorgan durchgeführt.

 

15.3 Rechnungshof

Es sind keine Beanstandungen des Rechnungshofes bekannt“ einzufügen.

16. Dienste und Leistungen der Verwaltung

16.1  Beschreibung der Dienste (Dienstcharta) und Qualitätsstandards

Die Dienstleistungsgrundsätze sind im Schulprogramm enthalten.

16.2  Sammelklagen

Gegen die Schule wurde keine Sammelklage eingereicht.

16.3 Verbuchte Kosten

Nicht zutreffend

16.3  Wartelisten

Nicht zutreffend

16.4  Onlinedienste

Nicht zutreffend

18. Öffentliche Bauten

18.1 Gruppen für die Evaluierung und Prüfung von öffentlichen Investitionen

 

Trifft auf die Schulen nicht zu.

18.2 Planungsakte der öffentlichen Bauten

 

Trifft auf die Schulen nicht zu.

18.3 Zeiten, Kosten und Kennzahlen für die Ausführung der öffentlichen Arbeiten

 

Trifft auf die Schulen nicht zu.

19. Raumplanung und Raumordnung

19.1 Informationen zur Raumplanung und Raumordnung

Trifft auf die Schulen nicht zu.

20. Umweltinformationen

Trifft auf die Schulen nicht zu.

21. Private, akkreditierte Gesundheitseinrichtungen

Trifft auf die Schulen nicht zu.

22. Außerordentliche Maßnahmen und Notfälle

Trifft auf die Schulen nicht zu.